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Eine Empfehlung des Thüringer Literaturrates für Autoren

  1. Soge­nannte Bezahl- oder Zuschuss­ver­lage sind Ver­lage, die Bücher von Autoren gegen Bezah­lung drucken, deren Pro­dukt in einem tra­di­tio­nel­len Ver­lags­haus keine Chance auf Ver­öf­fent­li­chung hat. Öffent­li­che Aner­ken­nung ist bei einer Ver­öf­fent­li­chung in einem die­ser Ver­lage in der Regel nicht zu erwarten.
  2. Gene­rell muß man zwi­schen Ver­la­gen unter­schei­den, die Autoren hohe Sum­men bis zur vol­len Höhe der Pro­duk­ti­ons­ko­sten abver­lan­gen (Pseu­do­ver­lage) und jed­we­des Pro­dukt zur Druck­reife brin­gen, ohne des­sen lite­ra­ri­sche Qua­li­tät zu hin­ter­fra­gen und zu bewer­ten, und Zuschuss- oder Dienst­lei­ster-Ver­la­gen , die von Autoren, deren Werk nur geringe Ver­kaufs­er­war­tun­gen birgt, einen Zuschuss zu den Pro­duk­ti­ons­ko­sten ver­lan­gen, damit kein Ver­lust­ge­schäft ent­steht. Diese im Bereich der Wis­sen­schafts­pu­bli­ka­tio­nen seit lan­gem übli­che Pra­xis hat sich in den letz­ten Jah­ren zuneh­mend auf den Bereich der schön­gei­sti­gen Lite­ra­tur ausgedehnt.
  3. Die Über­gänge zwi­schen bei­den For­men gestal­ten sich flie­ßend. Ver­lage mit ein­deu­tig betrü­ge­ri­scher Absicht (indem sie sich von den gezahl­ten meist exor­bi­tan­ten „Zuschüs­sen“ ali­men­tie­ren) dis­kre­di­tie­ren auf infame Weise ehr­li­che Ver­lags­un­ter­neh­men, die mit Zuschüs­sen arbei­ten, aber dem Autor nicht die Kosten am Unter­halt des Unter­neh­mens auf­zwin­gen. Pseu­do­ver­lage hono­rie­ren nicht den Autor, son­dern keh­ren das Prin­zip um. Es erfor­dert schon ein hohes Maß an Zynis­mus, einem Autor die (von ihm bezahl­ten) Bücher wie­der zum Kauf anzubieten.
  4. Ein Autor, der sich dazu ent­schließt, einen Zuschuss zum Druck sei­nes Buches zu bezah­len, sollte unbe­dingt eine Reihe von Prü­fun­gen vor­neh­men. Dazu gehört das Ver­glei­chen meh­re­rer Ange­bote. Jeder Ver­lags­ver­trag muß gründ­lich gele­sen wer­den. Im posi­ti­ven Fall muß er zwin­gend Aus­kunft dar­über geben, wofür der Kunde im Detail bezahlt. Zudem muss klar gere­gelt sein, wie der Kunde am Ver­kauf der Bücher finan­zi­ell betei­ligt ist und unter wel­chen Bedin­gun­gen der Ver­lag eine Nach­auf­lage drucken und ver­mark­ten darf.
  5. Wozu sich ein Bezahl- oder Zuschuss­ver­lag ver­pflich­ten sollte: Lek­to­rat und Kor­rek­to­rat; Satz- und Her­stel­lung; Druck; Ver­trieb, Wer­bung und Ver­mark­tung; ver­bind­li­cher Erschei­nungs­ter­min; Ein­sicht­nahme in die Geschäfts­bü­cher durch den Autor; adäquate Lage­rung und Lie­fer­fä­hig­keit des Titels über einen ange­mes­se­nen Zeit­raum; Nach­weis über die tat­säch­lich gedruckte Auf­la­gen­höhe; eine exakte Verkaufsabrechnung.
  6. Ein wesent­li­ches Ele­ment für den Erfolg eines Buches ist die Ver­mark­tung. Dabei sollte man wis­sen, daß seriöse Ver­lage einen nicht unbe­trächt­li­chen Teil des für ein Buch­pro­jekt geplan­ten Gel­des in die Wer­bung stecken. Dazu gehört i. d. R. die Beauf­tra­gung eines Ver­lags­ver­tre­ters, der das Buch gemein­sam mit ande­ren Titeln deutsch­land­weit in Buch­hand­lun­gen inhalt­lich vor­stellt und bewirbt. Ebenso gehört dazu eine inten­sive Arbeit mit Presse, Rund­funk und ggf. wei­te­ren Medien.
    Mit­un­ter zwin­gen unse­riöse Ver­le­ger ihren Autoren die Abnahme und Bezah­lung einer hohen Stück­zahl ihrer eige­nen Bücher auf, wodurch sie ihre Aus­ga­ben rück­fi­nan­zie­ren. Die Absatz­be­mü­hun­gen der Autoren, die in der Regel über kei­ner­lei Ver­triebs­mög­lich­kei­ten und –erfah­run­gen ver­fü­gen, wer­den zusätz­lich von den Ver­mark­tungs­stra­te­gien ihres Ver­le­gers unterminiert.
  7. Eine Mög­lich­keit für Autoren ist der Druck auf Nach­frage bei einem „Book-On-Demand“-Unternehmen (BOD). Diese Wirt­schafts­un­ter­neh­men, die keine Ver­lage sind, ver­zich­ten i.d.R. auf die Suche nach Autoren. Der Autor bezahlt die erste Auf­lage. Wenn dar­über hin­aus Bücher vom Markt gewünscht wer­den, druckt das Unter­neh­men nach. Der Autor muß sich voll­stän­dig um den Ver­trieb des Buches küm­mern (s. Selbst­ver­lag). Das BOD-Unter­neh­men über­nimmt die Pro­duk­tion, ev. die Lage­rung und Aus­lie­fe­rung. Der Autor sollte unbe­dingt vor Beauf­tra­gung eines sol­chen Unter­neh­mens die ver­lang­ten Kosten mit einer ande­ren Drucke­rei (bei Kleinst­auf­la­gen lohnt ein Ver­gleich zwi­schen Off­set- und Digi­tal­druck) ver­glei­chen. Die Kosten für ein nicht auf­wen­dig gestal­te­tes Buch lie­gen zwi­schen 1000 und 2.500 € und nicht bei 10.000 und 20.000 €.
  8. Eine mög­li­che Alter­na­tive zu o.g. Publi­ka­ti­ons­for­men ist der Selbst- oder Eigen­ver­lag . Typi­scher­weise erkennt man Selbst­ver­lage daran, dass in ihnen nur die Bücher eines Autors gedruckt wer­den. Dafür muß der Autor selbst zum Ver­le­ger wer­den und eine Menge Enthu­si­as­mus mit­brin­gen. Die Vor­be­rei­tung der Druck­da­ten (Satz, Lay­out, Kor­rek­tu­ren) ist bei einem Teil der vor­her­ge­hend beschrie­be­nen For­men ohne­hin vom Autor zu lei­sten. Zudem muß er sich völ­lig um die Ver­mark­tung des Buches küm­mern, die i.d.R. von Pseu­do­ver­la­gen oder BOD-Unter­neh­men auch nicht gelei­stet wird. Der Digi­tal­druck, der kleine und klein­ste Druck­auf­la­gen erlaubt, ist die beste Mög­lich­keit für den Selbst­ver­le­ger, sein Risiko zu mini­mie­ren. Er behält sämt­li­che Rechte und bestimmt über die Auf­la­gen­höhe und ‑kosten.

Eine Über­sicht zur Daten­schutz­grund­ver­ord­nung fin­det sich auf der Web­site www.datenschutz.org.

Versicherung bei der KSK

Wer eine künst­le­ri­sche (sprich schrift­stel­le­ri­sche) Tätig­keit nicht nur gle­gent­lich aus­übt, son­dern regel­mä­ßig, sollte sich bei der Künst­ler­so­zi­al­kasse versichern.

Ein­schlä­gige Infor­ma­tio­nen fin­den sich auf der Web­site der Künst­ler­so­zi­al­kasse unter www.kuenstlersozialkasse.de

Bundesministerium der Justiz

Link zum Bun­des­mi­ni­ste­rium der Justiz › Urhe­ber­rechts­ge­setz

Informationen über die Verwertungsgesellschaft Wort

Autorin­nen und Autoren sowie Ver­la­gen steht für das Ver­viel­fäl­ti­gen (Kopie­ren) ihrer Werke und deren Aus­leihe in Biblio­the­ken nach dem Urhe­ber­rechts­ge­setz (§ 27 Abs. 2 UrhG und § 54 UrhG) eine Ver­gü­tung zu.

Dabei wird prin­zi­pi­ell zwi­schen Bel­le­tri­stik und Kin­der­bü­chern und wis­sen­schaft­li­chen Bei­trä­gen unterschieden.

Die Urhe­ber wis­sen­schaft­li­cher Bei­träge kön­nen sich direkt bei der VG Wort als Bezugs­be­rech­tigte (ohne umfas­sen­den Wahr­neh­mungs­ver­trag) anmel­den, ihre Ver­öf­fent­li­chun­gen bei der VG Wort über eine Bei­trags­mel­dung Wis­sen­schaft (Papier­for­mu­lar oder Online-For­mu­lar) abge­ben und an den jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen der VG Wort teilnehmen.

Die Urhe­ber von bel­le­tri­sti­schen Wer­ken und Kin­der­bü­chern müs­sen mit der VG Wort einen Wahr­neh­mungs­ver­trag abschlie­ßen, um an den Aus­schüt­tun­gen teilzunehmen.

»Der Abschluss eines umfas­sen­den Wahr­neh­mungs­ver­trags ist für alle Ver­lage und Autoren erfor­der­lich, um Aus­schüt­tun­gen in allen Berei­chen erhal­ten zu kön­nen. In den Berei­chen Wis­sen­schaft und Texte im Inter­net (METIS) genügt auch eine Regi­strie­rung als Bezugs­be­rech­tig­ter.« (http://www.vgwort.de/teilnahmemoeglichkeiten/wahrnehmungsberechtigte.html)

Umfas­sende Infor­ma­tio­nen über Teil­nah­me­mög­lich­kei­ten, Ver­träge, Mel­de­for­mu­lare, Aus­schüt­tun­gen etc. fin­den sich auf der Web­site der VG Wort.

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